Post by Admin on Nov 24, 2019 10:57:13 GMT
Laws are changing in Germany and as it looks at the moment airsoft magazines will become illegal aswell. Please sign the petition if you are from Germany so we might be able to stop this.....
Waffenrechtsänderung in Deutschland: Es betrifft auch alle Airsoftspieler: Die Verbote betreffen nicht nur Magazine mit Zentralfeuermunition, dies gilt NICHT nur für (echte, funktionierende ) Magazine mit Zentralfeuermunition, sondern für alles, was so auschaut wie originale Magazine!
Deshalb bitte die Petition beim Deutschen Bundestag unterzeichen:
epetitionen.bundestag.de/…/…/Petition_100913.nc.html
Deshalb bitte die Petition beim Deutschen Bundestag unterzeichen:
epetitionen.bundestag.de/…/…/Petition_100913.nc.html
Grund: Es werden für Langwaffen alle "MagazinKÖRPER" mit >10 Schuss verboten. Das sind die Plastik- oder MetallHÜLLEN "ohne nix drin", also die Magazine, die bei Airsoft verwendet werden. Bei Airsoft ist halt dort die BB drin und schaut genauso aus in Form und Farbe und Länge. #airsoftverbot #magazinverbot #waffenverbot #gunban
Kurze ERLÄUTERUNG:
Heute gehts schon gegen Airsoftspieler: Die Verbote betreffen nicht nur Magazine mit Zentralfeuermunition, dies gilt NICHT nur für (echte, funktionierende ) Magazine mit Zentralfeuermunition, sondern für alles, was so auschaut wie ein langes Magazin mit (im Original) >10 Schuss !
Grund: Es werden auch "MagazinKÖRPER" mit >10 Schuss verboten. Das sind die Plastik- oder MetallHÜLLEN "ohne nix drin", also die Magazine, die bei Airsoft verwendet werden. Bei Airsoft ist halt dort die BB drin und schaut genauso aus in Form und Farbe und Länge.
Neues Waffenrecht ab 2020: Magazine und Magazinkörper (!!!) mit Kapazität >10 Schuss werden verboten. Dürfen ab 2020 nicht mehr besessen werden, gekauft werden und verkauft werden.
Dies wird für alle Magazinkörper gelten, auch für Airsoftwaffen!!! Ein Magazinkörper z.B. für AR15, der mit Einsatz an eine Airsoftwaffe passt und so ausschaut (!!!) wie ein originales Magazin, wird verboten werden. Jedes Magazin schaut kastenförmig aus, länglich und ist für >10 Schuss etwas grösser = VERBOTEN auch für Airsoft Waffen ab 2020.
RECHTLICHE GRUNDLAGE:
Grund: Es werden auch "MagazinKÖRPER" mit >10 Schuss verboten. Das sind die Plastik- oder MetallHÜLLEN "ohne nix drin", also die Magazine, die bei Airsoft verwendet werden. Bei Airsoft ist halt dort die BB drin und schaut genauso aus in Form und Farbe und Länge.
Hier steht es im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) . Das Stichwort ist "Magazingehäuse".
(1.)
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Maga-zingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin
oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle über-lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtig-ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Ab-satz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(2.)
Definition "Magazingehäuse"
ee)Der Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 angefügt: „4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Auf-bewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. 4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben. 4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden. 4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“
(3.)
ERLÄUTERUNG zu Absatz 17:
Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapa-zität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zu-ständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Maga-zingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Hier steht es im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) . Das Stichwort ist "Magazingehäuse".
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Maga-zingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin
oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle über-lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtig-ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Ab-satz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
Definition "Magazingehäuse"
ee)Der Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 angefügt: „4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Auf-bewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. 4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben. 4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden. 4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“
ERLÄUTERUNG zu Absatz 17:
Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapa-zität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zu-ständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Maga-zingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.
Vertaling bekijken
epetitionen.bundestag.de
Petitionen: Petition 100913
Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten…
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Kurze ERLÄUTERUNG:
Heute gehts schon gegen Airsoftspieler: Die Verbote betreffen nicht nur Magazine mit Zentralfeuermunition, dies gilt NICHT nur für (echte, funktionierende ) Magazine mit Zentralfeuermunition, sondern für alles, was so auschaut wie ein langes Magazin mit (im Original) >10 Schuss !
Grund: Es werden auch "MagazinKÖRPER" mit >10 Schuss verboten. Das sind die Plastik- oder MetallHÜLLEN "ohne nix drin", also die Magazine, die bei Airsoft verwendet werden. Bei Airsoft ist halt dort die BB drin und schaut genauso aus in Form und Farbe und Länge.
Neues Waffenrecht ab 2020: Magazine und Magazinkörper (!!!) mit Kapazität >10 Schuss werden verboten. Dürfen ab 2020 nicht mehr besessen werden, gekauft werden und verkauft werden.
Dies wird für alle Magazinkörper gelten, auch für Airsoftwaffen!!! Ein Magazinkörper z.B. für AR15, der mit Einsatz an eine Airsoftwaffe passt und so ausschaut (!!!) wie ein originales Magazin, wird verboten werden. Jedes Magazin schaut kastenförmig aus, länglich und ist für >10 Schuss etwas grösser = VERBOTEN auch für Airsoft Waffen ab 2020.
RECHTLICHE GRUNDLAGE:
Grund: Es werden auch "MagazinKÖRPER" mit >10 Schuss verboten. Das sind die Plastik- oder MetallHÜLLEN "ohne nix drin", also die Magazine, die bei Airsoft verwendet werden. Bei Airsoft ist halt dort die BB drin und schaut genauso aus in Form und Farbe und Länge.
Hier steht es im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) . Das Stichwort ist "Magazingehäuse".
(1.)
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Maga-zingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin
oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle über-lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtig-ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Ab-satz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(2.)
Definition "Magazingehäuse"
ee)Der Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 angefügt: „4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Auf-bewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. 4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben. 4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden. 4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“
(3.)
ERLÄUTERUNG zu Absatz 17:
Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapa-zität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zu-ständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Maga-zingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Hier steht es im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) . Das Stichwort ist "Magazingehäuse".
§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften
(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Maga-zingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin
oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle über-lässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtig-ten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Ab-satz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
Definition "Magazingehäuse"
ee)Der Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 angefügt: „4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Auf-bewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. 4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben. 4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden. 4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“
ERLÄUTERUNG zu Absatz 17:
Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapa-zität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zu-ständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Maga-zingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten.
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Petitionen: Petition 100913
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